Datenkontrolleur
Marcel Kuban
Gesammelte personenbezogene Daten
Gemäß dem sogenannten Haushaltsprivileg (Art. 2 Abs. 2 c) DSGVO) ist die DSGVO nicht anwendbar, wenn zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten fotografiert wird. Das erfordert zum einen, dass Fotografien von Personen nur innerhalb des Familienkreises zugänglich sind und nicht etwa in einem sozialen Netzwerk (mit unbeschränktem Zugriff) veröffentlicht werden. Zum anderen müssen die fotografierten Personen und der Anlass einen familiären Zusammenhang aufweisen, wie etwa Angehörige auf Familienfeier, bei einem Schulfest oder zu Hause. Ein gezieltes Fotografieren von fremden Personen ist unzulässig, auch wenn die Verwendung ausschließlich privaten Zwecken dienen soll. Das hat das AG Hamburg im Zusammenhang mit der polizeilichen Beschlagnahme eines Mobiltelefons entschieden, dessen Besitzer ohne Erlaubnis Fotografien von zwei Frauen angefertigt hatte.
Soweit Fotografien im journalistischen Bereich veröffentlicht werden, ist nicht die DSGVO, sondern das Kunsturhebergesetz (KUG) maßgeblich, so hat es der Bundesgerichtshof am 7. Juli 2020 (Az.: VI ZR 246/19) entschieden. Da es sich bei einer Veröffentlichung einer Fotografie mit erkennbaren Personen um eine Datenverarbeitung handelt, würde die DSGVO normalerweise nationales Recht wie das KUG verdrängen. Gemäß Art. 85 Abs. 2 DSGVO dürfen die Mitgliedsstaaten für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken Abweichungen oder Ausnahmen von den Grundsätzen der Verarbeitung nach der DGSVO vorsehen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bilden die §§ 22 und 23 KUG eine abweichende nationale Regelung, die von der Öffnungsklausel gedeckt sind.
Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und in § 22 S. 1 KUG definiert:
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“
Verbreitung ist die Weitergabe von Vervielfältigungsstücken in körperlicher Form, also etwa Büchern, Zeitschriften oder Werbeplakaten, sodass sich die Wahrnehmung durch Dritte nicht mehr kontrollieren lässt. Die öffentliche Zurschaustellung ist die Sichtbarmachung eines Bildnisses gegenüber einer nicht begrenzten Öffentlichkeit, vor allem durch unkörperliche Wiedergabe in Massenmedien wie Film, Fernsehen und Internet. Ist der Abgebildete verstorben, sind die Verbreitung und Veröffentlichung der Bilder in den ersten zehn Jahren nach dessen Tod nur gestattet, wenn dessen Angehörigen hierin einwilligen (§ 22 Satz 3 KUG).
Im Grundsatz ist also eine Einwilligung erforderlich, es sei denn, es greift eine Ausnahme nach § 23 Abs. 1 KUG:
Bei den Bildnissen aus der Zeitgeschichte sind wesentliche Abwägungskriterien der Bekanntheitsgrad der abgebildeten Person und ihre Stellung im öffentlichen Leben sowie der Informationswert der Berichterstattung. Deshalb kann einer Fotografie eines Prominenten beim privaten Einkauf der Informationswert fehlen, sodass die Ausnahmeregelung nicht gilt.
Die Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis greifen nur nach einer Interessensabwägung, daher sprechen die Experten von einem abgestuften Schutzkonzept: Gemäß § 23 Abs. 2 KUG dürfen die berechtigten Interessen der abgebildeten Personen durch eine einwilligungslose Verbreitung nicht verletzt werden.
Zweck der Datenerhebung
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