Datenschutzerklärung

Datenkontrolleur

Marcel Kuban
 

Gesammelte personenbezogene Daten

  • Erfüllung des Vertrages
    Als Rechtsgrundlage kommt die Erfüllung des Vertrages in Betracht (Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO), wenn die Anfertigung von Fotografien Vertragszweck ist. Das gilt z.B. für ein Bewerbungsfoto, für das der Fotograf entlohnt wird, oder z.B. für Modefotografie, für welche die Models entlohnt werden.
  • Berechtigte Interessen
    Auf berechtigte Interessen (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO) kann die Datenverarbeitung häufig gestützt werden, und zwar nicht nur das Anfertigen der Aufnahmen, sondern auch deren Veröffentlichung. Berechtigte Interessen können z.B. in künstlerischen oder dokumentarischen Zwecken liegen, etwa wenn Gebäude oder Denkmäler fotografiert werden und Passanten nur Beiwerk sind. Auch bei Fotografien von öffentlichen Veranstaltungen oder im öffentlichen Raum ist grundsätzlich von einem überwiegenden Interesse des Fotografen auszugehen. Die Teilnehmer von Feiern in Unternehmen oder Vereinen rechnen damit, dass fotografische Aufnahmen zumindest im Kreis der Teilnehmer veröffentlicht werden, etwa auf einem bestimmten Laufwerk. Bei einer weitergehenden Veröffentlichung, z.B. in einem sozialen Netzwerk, können die Interessen der Teilnehmer aber schon wieder überwiegen. Das LG Frankfurt a.M. hat in dieser Hinsicht entschieden, dass eine Kundin in einem Friseursalon nicht damit rechnen muss, dass sie bei einer Haarverlängerung gefilmt und der Film auf einer Facebook-Fanpage veröffentlicht wird. In jedem Fall stehen überwiegende Interessen entgegen, wenn es um die Aufnahme von Kindern geht.
  • Einwilligung
    Für Fotografien von Kindern ist immer die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO) kommt auch bei Mitarbeiterfotos in Betracht, die z.B. auf internen Organigrammen oder auf der Homepage veröffentlicht werden sollen. Auch konkludente Einwilligungen, also durch schlüssiges Verhalten wie z.B. Posieren oder Lächeln in die Kamera, sind wirksam. Den Fotografen trifft allerdings im Streitfall eine Nachweispflicht. Bei der konkludenten wie bei der ausdrücklichen Einwilligung müssen die fotografierten Personen darauf hingewiesen werden, dass sie das Recht haben, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Durch einen möglichen Widerruf ist die Einwilligung mit einer gewissen Unsicherheit behaftet. Insofern unterscheidet sich die Einwilligung aber gar nicht so sehr von den berechtigten Interessen. Wenn berechtigte Interessen die Rechtsgrundlage bilden, hat die fotografierte Person nämlich das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Veröffentlichung ihrer Fotos Widerspruch einzulegen. Darüber muss sich ebenfalls belehrt werden (Art. 21 Abs.4 DSGVO).

Gemäß dem sogenannten Haushaltsprivileg (Art. 2 Abs. 2 c) DSGVO) ist die DSGVO nicht anwendbar, wenn zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten fotografiert wird. Das erfordert zum einen, dass Fotografien von Personen nur innerhalb des Familienkreises zugänglich sind und nicht etwa in einem sozialen Netzwerk (mit unbeschränktem Zugriff) veröffentlicht werden. Zum anderen müssen die fotografierten Personen und der Anlass einen familiären Zusammenhang aufweisen, wie etwa Angehörige auf Familienfeier, bei einem Schulfest oder zu Hause. Ein gezieltes Fotografieren von fremden Personen ist unzulässig, auch wenn die Verwendung ausschließlich privaten Zwecken dienen soll. Das hat das AG Hamburg im Zusammenhang mit der polizeilichen Beschlagnahme eines Mobiltelefons entschieden, dessen Besitzer ohne Erlaubnis Fotografien von zwei Frauen angefertigt hatte.

Soweit Fotografien im journalistischen Bereich veröffentlicht werden, ist nicht die DSGVO, sondern das Kunsturhebergesetz (KUG) maßgeblich, so hat es der Bundesgerichtshof am 7. Juli 2020 (Az.: VI ZR 246/19) entschieden. Da es sich bei einer Veröffentlichung einer Fotografie mit erkennbaren Personen um eine Datenverarbeitung handelt, würde die DSGVO normalerweise nationales Recht wie das KUG verdrängen. Gemäß Art. 85 Abs. 2 DSGVO dürfen die Mitgliedsstaaten für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken Abweichungen oder Ausnahmen von den Grundsätzen der Verarbeitung nach der DGSVO vorsehen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bilden die §§ 22 und 23 KUG eine abweichende nationale Regelung, die von der Öffnungsklausel gedeckt sind.

Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und in § 22 S. 1 KUG definiert:

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“

Verbreitung ist die Weitergabe von Vervielfältigungsstücken in körperlicher Form, also etwa Büchern, Zeitschriften oder Werbeplakaten, sodass sich die Wahrnehmung durch Dritte nicht mehr kontrollieren lässt. Die öffentliche Zurschaustellung ist die Sichtbarmachung eines Bildnisses gegenüber einer nicht begrenzten Öffentlichkeit, vor allem durch unkörperliche Wiedergabe in Massenmedien wie Film, Fernsehen und Internet. Ist der Abgebildete verstorben, sind die Verbreitung und Veröffentlichung der Bilder in den ersten zehn Jahren nach dessen Tod nur gestattet, wenn dessen Angehörigen hierin einwilligen (§ 22 Satz 3 KUG).

Im Grundsatz ist also eine Einwilligung erforderlich, es sei denn, es greift eine Ausnahme nach § 23 Abs. 1 KUG:

  • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte,
  • Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen,
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben,
  • Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Bei den Bildnissen aus der Zeitgeschichte sind wesentliche Abwägungskriterien der Bekanntheitsgrad der abgebildeten Person und ihre Stellung im öffentlichen Leben sowie der Informationswert der Berichterstattung. Deshalb kann einer Fotografie eines Prominenten beim privaten Einkauf der Informationswert fehlen, sodass die Ausnahmeregelung nicht gilt.

Die Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis greifen nur nach einer Interessensabwägung, daher sprechen die Experten von einem abgestuften Schutzkonzept: Gemäß § 23 Abs. 2 KUG dürfen die berechtigten Interessen der abgebildeten Personen durch eine einwilligungslose Verbreitung nicht verletzt werden.

 

 

 

Zweck der Datenerhebung

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